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Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts folgend, stellt der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2010 die Beiträge zur Gesundheitsvorsorge im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei.
Nach derzeitigem Verordnungsstand, unterliegen mindes- tens 79,59 % des Beitrags zur Privaten Krankenver- sicherung sowie 100 % des Beitrags zur Pflege- pflichtversicherung der Abzugsfähigkeit.
Das verabschiedete GKV-Finanzierungsgesetz erleichtert Ihnen die Inanspruchnahme dieser Steuervorteile. Es hat die ehemals gültige 1-Jahres-Regel seit dem Jahr 2010 wieder eingeführt. |
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